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Ausbleibende Lohnzahlung

Auch in Norwegen erlebt man mitlerweile mehr und mehr, daß Arbeitnehmer den vereinbarten Arbeitslohn nicht erhalten. Zu unterscheiden ist dabei die Situation, daß der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr bezahlen kann oder einfach nicht bezahlen will .

1. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Ein Einblick in die finanziellen Verhältnisse eines Arbeitgebers bleibt Arbeitnehmern häufig verwehrt, so daß es für Arbeitnehmer oft schwierig einzuschätzen ist, ob sich der Arbeitgeber auf bestem Wege in die Zahlungsunfähigkeit befindet oder nicht. Da es im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers jedoch gilt, die Durchsetzung der Lohnforderung schnell voranzutreiben, sind auch die kleinsten Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit ernst zu nehmen.

Im norwegischen Recht findet sich die Lohngarantieordnung, die für einen Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers die Möglichkeit eröffnet

• ausstehenden Lohn für bis zu 6 Monaten,

• Lohnzuschläge für bis zu 6 Monaten,

• Urlaubsgeld des letzten Arbeitsjahres

• die Kosten, die für die versuchte Geltendmachung seiner Forderung entstanden sind (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren) und

• Zinsen der Forderung

vom norwegischen Staat zu bekommen.

Das Arbeitsverhältnis muß dazu norwegischem Recht unterliegen, was sich insbesondere immer dann deutlich zeigt, wenn der Arbeitgeber Arbeitgeberabgaben an den norwegischen Staat zahlt und der Arbeitnehmer in Norwegen steuerpflichtig ist. Auf die Nationalität der Parteien oder den Wohnsitz des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

Weitere Vorraussetzung ist die Insolvenz des Arbeitgebers. Sollte die Insolvenz noch nicht eröffnet sein, ist es am Arbeitnehmer das Verfahren in die Wege zu leiten, sonst besteht für ihn keine Möglichkeit, sein Geld vom norwegischen Staat zu bekommen.

Zu beachten ist ferner, daß die Lohnforderung nicht älter als 4 Monate sein darf. Die Lohngarantieordnung greift nur, wenn die Lohnforderung innerhalb von 4 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht wird. Fälligkeitszeitpunkt ist dabei der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Lohnzahlungstag.

In jedem Fall gilt es mit der Geltendmachung seiner Forderung nicht zu lange zu warten, auch wenn der Arbeitgeber immer wieder verspricht, er werde zahlen und mit immer neuen Ausflüchten kommt.
 

2. Fehlender Zahlungswille

Fehlt dem Arbeitgeber schlichtweg der Zahlungswille, greift die oben erläuterte Lohngarantieordnung nicht und der Arbeitnehmer ist gehalten seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.

Obwohl das norwegische Recht Arbeitgebern strenge Grenzen für das Einbehalten von Arbeitslohn setzt und das Überschreiten dieser Grenzen strafbar ist, erleben wir in unserer täglichen Praxis ständig, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, ihren Lohn für den letzten Monat oder sogar Monate nicht bekommen. Anstelle dessen führt der Arbeitgeber zweifelhafte Einwendungen und Gegenforderungen an.

Auch hier gilt, sich nicht vom Arbeitgeber in immer neue Sicherheiten wiegen zu lassen. Zunächst sollte der Arbeitgeber schriftlich und mittels eingeschriebenem Brief zur Zahlung aufordert werden, wobei ihm eine kurze Zahlungsfrist zu setzen ist. Erfolgt die Lohnzahlung innerhalb dieser Frist nicht, bleibt nur die gerichtliche Geltendmachung.

Wie beschrieben ist es oft schwer einzuschätzen, warum der Arbeitgeber nicht zahlt. Selbst wenn man vermutet es mangelt dem Arbeitgeber der Zahlungswille, könnten ebenso Zahlungsschwierigkeiten vorliegen. Die oben beschriebenen Möglichkeiten nach der Lohngarantieordnung könnten greifen. Festzuhalten bleibt der Lohnanspruch sollte geltend gemacht werden und das schnellstens.


 

Anja Steinfeldt und Jørgen Klaveness
Advokatfirma Klaveness & Co.